Staatliche Hilfestellungen während der COVID-19 Pandemie
1. Kündigungsschutz
Mieter, die für den Zeitraum vom 1. April bis zum 30. Juni finanziell nicht in der Lage sind ihre Miete zu zahlen, dürfen nicht wegen ausgefallener Mietzahlungen gekündigt werden. Dies gilt jedoch nur, wenn der Mieter nachweisen kann, dass die Nichtleistung der Miete auf die COVID-19 Pandemie und dessen wirtschaftliche Folgen zurück zu führen ist.
Diese gesetzliche Regelung entbindet den Mieter jedoch nicht von der Pflicht zur Zahlung der Miete. Die Mietschulden aus diesem Zeitraum müssen bis zum 30. Juni 2022 beglichen werden.
2. Wohngeld
Menschen, die sich aktuell keinen angemessenen Wohnraum leisten können, erhalten einen staatlichen Zuschuss zur Miete. Dieser Zuschuss muss nicht zurückgezahlt werden.
Berücksichtigt werden bei der Berechnung unter anderem die Miete, das Gesamteinkommen sowie die Anzahl der Mitglieder des Haushalts.
Wohngeld muss schriftlich beantragt werden und wird für ein ganzes Jahr gewährt. Vor Ablauf des Jahres muss ein erneuter Antrag gestellt werden.
Berechtigte Personen: Personen, die zur Miete wohnen und deren monatliches Einkommen unter einer bestimmten Einkommensgrenze liegt.
(Keinen Anspruch haben Bezieher von Sozialhilfe, Arbeitslosengeld II oder BAföG)
Berechnung: Ob Sie wohngeldberechtigt sind, können Sie durch folgenden Link mit einem Wohngeldrechner überprüfen:
https://www.wohngeld.org/wohngeldrechner.html
oder
Beantragung: Wohngeld können Sie bei der Wohngeldstelle der Stadtverwaltung Koblenz beantragen.
Den Antrag sowie eine genauere Erläuterung finden Sie hier:
https://www.koblenz.de/buergerservice/leistungen/RLP:entry:64832:ANLR-VLR/wohngeld/
3. Grundsicherung
Sollten Sie keinen Anspruch auf Wohngeld haben, gibt es noch eine weitere staatliche Unterstützung in Form der Grundsicherung.
Menschen die in Ihrem Unternehmen von Kurzarbeit betroffen sind oder Arbeitslosengeld beziehen und dadurch ihren Lebensunterhalt, sowie den der anderen Haushaltsmitglieder, nicht mehr sichern können, haben einen Anspruch auf Grundsicherung.
Berechtigte Personen: Personen, die von Kurzarbeit betroffen sind oder Arbeitslosengeld beziehen oder Freiberufler, Selbstständige und Kleinunternehmer, die unmittelbar ohne Einkommen dastehen.
Beantragung: Beim zuständigen Jobcenter kann ein Antrag auf Grundsicherung und Übernahme der vollen Wohnkosten gestellt werden.
Erstanträge können einfach formlos schriftlich gestellt werden oder unter: